Archiv – Einspruch gegen die CPB – Anlage (2018)

An die
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Zimmer 111
Gebäude Friedrich-Ebert-Str. 14
67433 Neustadt

 

Förmliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 10 und 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage in Heßheim der Firma SÜD-MÜLL GmbH & Co. KG

hier: Öffentlichkeitsbeteiligung

Sehr geehrte Damen und Herren,

fristgerecht fordern wir Sie auf, die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Sonderabfalldeponie in Heßheim nicht zu erteilen, soweit nicht vorher eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung der gesamten Anlage stattgefunden hat.

Es liegen folgende Gründe vor, die eine umfassende Prüfung der bestehenden Anlage erforderlich machen:

1.Einschlägige Norm des UVPG

In Betracht kommen § 3 e Abs. 1 Nr. 1 oder § 3 b Abs. 2 Satz 1 UVPG. Diese stehen zueinander in einem Ausschließlichkeitsverhältnis, d. h. ein Vorhaben kann nicht beiden Normen zugleich unterfallen. Nach Auffassung der SÜD-MÜLL GmbH & Co. KG unterfällt das geplante Vorhaben § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG. Es handele sich  nämlich um die Änderung und Erweiterung eines bestehenden Vorhabens, hier des Sonderabfallzwischenlagers, für das bereits eine UVP-Pflicht bestehe. § 3 e Abs. 1 Nr. 1 UVPG ordnet eine UVP-Pflicht auch für die Änderungs- und Erweiterungsvorhaben an, die selbst, d. h. ohne Einbeziehung des Grundvorhabens die Schwellenwerte für Größe und Leistung nach Spalte 1 erreichen oder überschreiten.

Die SGD SÜD bezieht sich in der Bekanntmachung vom 18.12.2017 auf § 9 UVPG und stellt fest, dass das Genehmigungsverfahren nach den Vorschriften des UVPG in der bis 16. Mai 2017 geltenden Fassung fortzuführen sei. Hinweise, ob nun § 3 e UVPG a.F. oder § 3 b UVPG a.F. anzuwenden ist, ergeben sich daraus jedoch nicht.

 

Nachfolgend wird zunächst zugrunde gelegt, dass die Ausführungen der SÜD-MÜLL GmbH hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG korrekt sind. Dies bedeutet, dass die geplante Erweiterung bereits für sich genommen UVP-pflichtig ist und dass auch die bereits bestehenden Anlagen UVP-pflichtig sind.

Eine UVP wurde im konkreten Fall jedoch noch nie durchgeführt. Das war auch bislang nicht erforderlich, da die Erweiterungen jeweils immer unterhalb des Schwellenwertes blieben.

Somit stellt sich die Frage nach Gegenstand und Reichweite der Umweltverträglichkeits-prüfung der geplanten Erweiterung. Von der bloßen Feststellung, dass die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Abs. 1 Nr. 1 des § 3 e UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist nämlich die Frage zu unterscheiden, wie Gegen-stand und Reichweite einer UVP zu bestimmen sind. Nur auf den ersten Blick enthält § 3 e hierzu eine eindeutige Regelung. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist danach nur für das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben, nicht dagegen für das Grundvorhaben durchzu-führen, das geändert oder erweitert werden soll. Im Gegensatz zu § 3 b Abs. 3 Satz 1 UVPG schreibt § 3 e auch nicht ausdrücklich vor, dass die Umweltauswirkung der bestehenden Anlage bei der UVP des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens zu berücksichtigen sind. Trotz des scheinbar klaren Wortlauts der Norm kann in der Sache kein Zweifel daran beste-hen, dass im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung des Änderungs- oder Erweiterungs-vorhabens nach § 3 e auch die Umweltauswirkung der bestehenden Anlagen zu berück-sichtigen sind. Eine Ausblendung dieser Umwelteffekte wäre mit dem Sinn und Zweck der UVP unvereinbar. Für einen wirksamen Schutz der Umwelt, eine ausreichende Unterfütterung der Genehmigungsentscheidung und die notwendige Transparenz des Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit ist es nicht ausreichend, dass ausschließlich jene zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen ermittelt und bewertet werden, die von den Änderungs- oder Erweiter-ungsvorhaben selbst verursacht werden. Unerlässlich ist vielmehr eine Gesamtdarstellung und Gesamtbewertung aller erheblichen Umweltauswirkungen, die das Vorhaben nach durchge-führter Änderung oder Erweiterung hervorrufen kann. Nur bei einem solchen Vorgehen kann die UVP eine ausreichende Information zur Beurteilungsgrundlage für die abschließende Zulassungsentscheidung liefern. Eine Verengung des Blickwinkels auf die spezifischen Aus-wirkungen der Änderung oder Erweiterung würde zu einem Auseinanderfallen des genehmi-gungsrechtlichen und des UVP-rechtlichen Prüfgegenstandes führen. Für die Zulassung der Änderung umweltrelevanter Vorhaben muss gelten, dass nicht allein die Umweltfolgen zu betrachten sind, die durch die beantragte Änderung selbst ausgelöst werden, sondern daneben auch vorhandene Vorbelastungen einzubeziehen sind. Dazu gehören auch Belastungen, die von den bereits bestehenden Anlagen ausgehen.

Da die UVP die Genehmigungsentscheidung vorbereiten soll, könnte sie ihre Funktion nicht wirksam erfüllen, wenn ihr Prüfungsumfang nur den unmittelbar änderungsbezogenen Teil der für die Zulassungsentscheidung maßgeblichen Umweltgesichtspunkt umfassen würde. Insbesondere der beteiligten Öffentlichkeit würden damit wichtige Angaben, die zur Ein-schätzung der Umweltbedeutung des Vorhabens erforderlich sind, vorenthalten.

Eine engere Auslegung würde schließlich einen nicht auflösbaren Wertungswiderspruch zur Regelung des § 3 b Abs. 3 Satz 1 begründen. Wenn Umweltauswirkungen eines nicht UVP-pflichtigen Vorhabens, das geändert oder erweitert wird, beim „Hineinwachsen“ in die UVP-Pflicht berücksichtigt werden müssen, dann muss dies erst recht bei der Änderung eines UVP-pflichtigen Grundvorhabens gelten, bei dem typischerweise massivere Umweltauswirkungen als bei dem nicht UVP-pflichtigen Grundbestand auftreten werden.

Dies gilt auch im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben. Nur das vorstehende Verständnis des § 3 e UVPG wird den Anforderungen der EGUVP-Richtlinie gerecht. Auch die Richtlinie verlangt bei Vorhabenänderung eine Einbeziehung der Umweltauswirkungen, die von dem unveränderten Teil des Grundvorhabens weiter ausgehen, in die UVP.

Artikel 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang 2 Nr. 13 (1. Anstrich) der Richtlinie bestimmt zwar ebenso wie § 3 e UVPG, dass nur die Änderung und Erweiterung als solche einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Nach Artikel 5 Abs. 1 i. V. m. Anhang 4 Nr. 4 der Richt-linie erstreckt sich die Prüfung der Umweltauswirkungen jedoch auch auf die kumulativen Effekte des Änderungsvorhabens. Damit ist auch aus europarechtlicher Sicht das Zusammen-wirken der Umweltauswirkungen des Änderungsvorhabens mit Vorbelastungen aus anderen am Standort vorhandenen Quellen zu untersuchen, zu denen auch selbstverständlich auch die bereits bestehenden Anlagen gehören (siehe zum ganzen auch Sangenstedt in Landmann/

Rohmer, Umweltrecht Stand Juli 2017, § 3 e UVPG, Rdnr. 16 ff.).

Gegen die Lösung sprechen im Übrigen weder Bestandsschutzerwägungen noch Bedenken im Hinblick auf mögliche Doppelprüfungen. Ein Eingriff in den genehmigungs- oder UVP-rechtlich geschützten Bestand steht nicht zur Debatte. Weder soll die Fortgeltung der seiner-zeit erteilten Genehmigung infrage gestellt werden noch soll die bestehende Anlage einer eigenständigen UVP unterzogen werden. Es geht schlichtweg darum, dass die unverändert fortbestehenden Umweltauswirkungen der bestehenden Anlage in die Umweltverträglich-keitsprüfung des Änderungs- und/oder Erweiterungsvorhabens einbezogen und bei der UVP-rechtlichen Bewertung mit berücksichtigt werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass im Rahmen der UVP für das Erweiterungsvorhaben die bestehende Anlage ganzheitlich mit in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden muss. Eine Doppelprüfung scheidet insoweit aus, als dass zwar für die bestehende Anlage eine UVP-Pflicht besteht, diese jedoch niemals durchgeführt wurde. Gerade unter diesem Aspekt erscheint die Einbeziehung der bestehenden Sondermülldeponie in die Umwelt-verträglichkeitsprüfung besonders geboten.

2. § 3 b Abs. 3 UVPG (hilfsweise)

Für den Fall, dass die Ausführungen der SÜD-MÜLL GmbH & Co. KG nicht korrekt sind und stattdessen § 3 b UVPG einschlägig ist, hierzu die folgenden Ausführungen.

Auch nach § 3 b Abs. 3 ist die bestehende Anlage mit in die UVP der Erweiterung mit einzubeziehen. Dies wäre dann der Fall, wenn eine bisher nicht UVP-pflichtige Anlage durch die Erweiterung erstmals den Schwellenwert übersteigt. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Teil des Altbestandes durch die Richtlinien, die in § 3 b Abs. 3 Satz 2 genannt werden, unberücksichtigt bleiben müssen.

Nach den Plänen in Anlage 13 liegen Bestandsanlage und Erweiterung räumlich unmittelbar nebeneinander. Es handelt sich somit in jedem Fall um eine kumulierende Anlage.

Sollte § 3 e Abs. 1 Nr. 2 UVPG a.F. einschlägig sein, erübrigen sich jedoch Ausführungen zu § 3 b.

 

Drohende Rechtsverletzung

  1. Gesundheit, Leben

Erst aus einer Gesamtschau ergibt sich, ob und inwieweit die Rechtsgüter Gesundheit und Leben betroffen sind. Nach den bislang vorliegenden Informationen ist nicht ganz fern-liegend, dass Gefahren für die Gesundheit betroffener Bürger bestehen können.

  1. Sonstige Rechtsverletzungen

Neben dem Eigentum ist auch der Besitz gleichermaßen geschützt wie auch betroffen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ulrike Bonifer                                Michael Hieronimus

( Vositzende)                                  ( Stellvertreter)

 

Heßheim, den 20.02.2018

Wir bitten um Bestätigung/ Eingang des Schreibens bitte auch noch einmal per Mail!!

Erörterungstermin 11.4.2018:

Sehr geehrte Damen und Herren – der Fa. Süd- Müll / der SGD-Süd

Die SGM hat die Genehmigungsunterlagen geprüft und wir haben unseren Einspruch klar formuliert:  

Vorausschicken muss ich es geht der SGM ausschließlich um die Sicherheit und die Gesundheit der Menschen im Einzugsbereich der Deponie.
Und wir sind nicht gegen die Weiterentwicklung mit neuen Geschäfts-feldern der Fa. Süd- Müll, sofern diese standorttauglich und umwelt-verträglich sind.

Mit Ihrem jetzigen Genehmigungsantrag erweitern sie  das Sonderabfall-zwischenlager, welches jetzt schon einem jährlichen Durchsatz von 15800 t Sondermüll hat um weitere bis zu 25000 m³ externe Sickerwässer ( auch Sondermüll).  Dieser Erweiterung des Sonderabfallzwischenlagers können wir jedoch nur zustimmen, wenn eine ganzheitliche UVP, insbesondere für die Altanlage/ Sonderabfallzwischenlager mit durchgeführt wird.  Einer Zusammenschau beider Anlagen, wie sie das in der UVS in ihrem Genehmigungsantrag eingereicht haben,  hat aus unserer Sicht keinen Bestand.

Sie haben sich in der Vergangenheit fast alles genehmigen lassen, was man zwischenlagern kann ( von 839 Sonderabfallarten gemäß dem europäischen Abfallkatalog sind 781 Sonderabfälle genehmigt ), davon sind allein 20 t hochgiftig/ 200 t giftig/ toxisch , abgesehen von den entzündlichen/explosiven Stoffen.

– Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde durch die bisherige Genehmigungsstrategie mit immer angepassten Schwellenwerten umgangen.

-Die Umweltauswirkungen und Umweltfolgeschäden des Sonderabfall-zwischenlagers wurden bis dato niemals ermittelt .

( geologische Vorraussetzungen/ Dichtemaßnahmen/ Untergrund/ Kontrollen; es gab keinerlei Vorprüfung des Standorts bei der Genehmigung 1989)

 

Da es in der Vergangenheit schon mehrere Störfälle durch Brände im Sonderabfallzwischenlager gegeben hat sowie Großbrände in direkter Nähe des  Sonderabfallzwischenlagers ( Flurstück 1119) muss aus unserer Sicht die Altanlage im Zuge dieser Erweiterung  einer ganzheitlichen UVP unterzogen werden mit der Konsequenz, die Altanlage auf den gleichen technischen Stand zu bringen wie die Neuanlage.

 

  • ist der Standort überhaupt geeignet für die bereits zwischengelagerten Stoffe
  • auf welchem technischen Know-how steht das Zwischenlager
  • welche Sicherheitsvorkehrungen bezüglich eines Zwischenfalles/Störfall/ Katastrophe sind gegeben
  • wie gestaltet sich die Form der Überwachung des Sonderabfallzwischenlagers.

 

Bezüglich unserer Forderung einer UVP  haben wir uns Rechtsmittel-klarheit verschafft ( die Ausführungen unseres Rechtsanwaltes für Umwelt-verfahrensrecht liegt Ihnen vor)

Die  Behörde fordern wir auf:

Die Rechtsmittel, die ihnen zur Verfügung stehen auch auszuschöpfen und eine ganzheitliche UVP für das Sonderabfallzwischenlager anzuordnen

Die SGM ist besorgt um die Gesundheit der Bevölkerung, wenn man hier ein überirdisches Sonderabfallzwischenlager in dieser Größenordnung betreibt, dann sollte man dies mit der größtmöglichen Sorgfalt tun und mit sicherheitstechnischen Vorkehrungen, die dem derzeitigen Stand der Deponietechnik für Sonderabfälle entspricht.

Denn wir wollen hier keine Verhältnisse haben, wie wir sie 30 Jahre lang mit  der SMD-Gerolsheim hatten.

An die
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Zimmer 111
Gebäude Friedrich-Ebert-Str. 14
67433 Neustadt

  1. Förmliches Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 10 und 16 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer chemisch-physikalischen Abfallbehandlungsanlage in Heßheim der Firma SÜD-MÜLL GmbH & Co. KG
  2. Unser Einspruch vom 20.2.2018 / Erörterungstermin 11.04.2018 in Heßheim

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Frau Landau,

bezüglich o.g. Genehmigungsverfahren/ Erörterungstermin 11.4.2018 möchte ich nach Rücksprache mit unserem Anwalt noch einmal eine kurze Stellungnahme abgeben, da mir die Frage der kumulierenden Anlage/ kumulativen Effekte beider Anlagen ( auch so von der FA. Süd- Müll ja beantragt und formuliert) nicht ausreichend bei der Diskussion „ UVP für die Gesamtanlage“ berücksichtigt wurde.

Nach  Auffassung unseres Rechtsanwaltes wurde nicht ohne Grund das Genehmigungs-verfahren zur damals geltenden Rechtslage (16.5.2017) des UVPG veranlasst und beantragt, da es  durchaus möglich ist, dass jedes einzelne Verfahren für sich seiner Zeit nicht UVP-pflichtig gewesen sein muss, jedoch aufgrund der Kumulation der Anlagen – nach heutigem Recht als auch nach der damaligen Rechtslage eine UVP-Pflicht für die Gesamtanlage besteht.

 Ich darf Sie bitten, dies bei der Genehmigung zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüssen

Ulrike Bonifer

An die
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
Zimmer 111
Gebäude Friedrich-Ebert-Str. 14
67433 Neustadt

 

Sehr geehrte Damen und Herren der SGD,
Sehr geehrte Frau Landau,

 

Kurze Stellungnahme bezüglich des Erörterungstermins vom 11.4.2018:

Die SGM hat nichts gegen die Weiterentwicklung der Fa. Süd- Müll sofern diese standort- und umwelttauglich und mit größter Sorgfalt und Umsicht, was die Sicherheitsvorkehrungen betrifft durchgeführt wird. Uns ist klar, dass auch Ihre Behörde an der Fortführung des Sonderabfallzwischenlagers sehr interessiert ist, da ein neuer Standort – zumindest hier in der Region- so gut wie unmöglich ist.

 Im Moment stellt sich die Sachlage im Sonderabfallzwischenlager für uns vor Ort jedoch anders da, als die Fa. Süd-Müll dies interpretiert. Wir bezweifeln durch unsere Beobachtungen die angegebenen zwischengelagerten Mengen. Das Lager quillt über- und das sind keine leeren Behälter. Die Fa. Süd-Müll hat nicht nur auf der ehemaligen HMD/DK II Deponie ein riesiges Kapazitätsproblem, sondern oder vor allem auch im Sonderabfallzwischenlager und wir sind nicht der Auffassung, dass dieses Problem durch die geplante Neuanlage (CPB) behoben wird.

Die Fa. Süd- Müll hat in der Vergangenheit leider vordergründig immer nur den Profit gesehen und weniger die Sicherheit der Bevölkerung und die Umwelt, so dass wir natürlich erhebliche Zweifel haben, ob die Lagerung der vielen verschiedenen Sonderabfälle korrekt durchgeführt wird. Deswegen vertreten wir die Ansicht, wenn in einer so dicht besiedelten Region wie bei uns, ein  immer größer werdendes überirdisches Sonderabfallzwischenlager entstehen soll, dann haben wir hier auf jeden Fall das Recht auf eine Deponietechnik die dem neusten Stand entspricht.

 

Hierzu habe ich direkt auch noch 2 Fragen:

  1. Es wird ein Durchsatz im Sonderabfallzwischenlager von derzeit angeblich 15800 t  angegeben; wie viel Tonnen sind maximal erlaubt oder dürfen noch genehmigt werden?
  2. Wie oft findet die Überprüfung dieser Mengenangaben statt??

 

Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank

Ihre Ulrike Bonifer

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