Aktuell: Neuer Antrag B-Anlage (Teil der CPB-Anlage) 2022


Kommentar der Schutzgemeinschaft gegen Mülldeponie e.V.

Liebe Mitglieder und Mitstreiter, 

in der Anlage der heutige Artikel in der Rheinpfalz zu den Einwendungen gegen die geplante B ( CPB) Anlage.

Hier haben sich schon einige von Ihnen gegen die Formulierung “ gleichförmige Eingaben“ bei Facebook zu Recht entrüstet.

Im Online-Live-Ticker lokal FT der Rheinpfalz hat Frau Werdelis wohl auch nicht verstanden, dass man gegen die Reinigung von Sickerwasser überhaupt Einwendungen erheben kann ( ?)

Sie hat diesbezüglich auch nicht bei der Schutzgemeinschaft nachgefragt!

Ich habe folgende Stellungnahme auf Facebook abgegeben:

Man darf die Berichterstattung nicht zu ernst nehmen, denn leider verfügt die Rheinpfalz über nicht genug Hintergrund-Wissen, um beurteilen zu können, welche weiteren Auswirkungen und Risiken die neu geplante Anlage für Anwohner, Natur und Umwelt hat. Für das Sonderabfallzwischenlager gibt es nach wie vor keine Umweltverträglichkeitsprüfung, keine Risikobewertung und dadurch immer noch keine externe Gefahrenabwehrplanung/ Katastrophenplanung bei immer wiederkehrenden Störfällen durch gravierende Sicherheitsmängel. Mit dieser neuen Anlage soll das Sonderabfallzwischenlager weiter ausgebaut werden und stark belastete Abwässer- nicht nur Sickerwasser- gereinigt werden.

 

Deshalb freut sich die Schutzgemeinschaft über die vielen Einwendungen und die Unterstützung in der Bevölkerung.

 

Ihre Ulrike Bonifer

Bericht der Rheinpfalz zu eingegangenen Einwänden

(Ausgabe Frankenthal vom 29.03.2022)


Rund 90 Einwände gegen Süd-Müll Anlage

|rhp/nne
HESSHEIM/NEUSTADT. Im Genehmigungsverfahren für
eine biologische Abwasserbehandlungsanlage im Sonderabfall-Zwischenlager der Firma Süd-Müll in Heßheim sind
rund 90 Einwendungen von Privatpersonen sowie Interessen- und Umweltverbänden eingegangen. Das teilt die
Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd auf Anfrage mit. Bei den Einwendungen von Bürgern handele es
sich überwiegend um „gleichförmige Eingaben in Form
standardisierter Musterschreiben“. Darin werde „die Sorge
über die Zuverlässigkeit des Betreibers geäußert und wegen der Vielzahl der bereits vorhandenen Anlagen eine
Überlastung des Standorts befürchtet“. Teilweise werde
auch die Belastung durch zusätzlichen Lkw-Verkehr vorgebracht. Weitere Befürchtungen betreffen laut SGD die
geplante Einleitung des vorgereinigten Deponiesickerwassers in die öffentliche Kanalisation. Darüber hinaus werde
eine Umweltverträglichkeitsprüfung für den gesamten
Standort gefordert. Mit Fachleuten erörtert werden die
Einwände am 27. April ab 9.30 Uhr bei der SGD in Neustadt.

Einwand der SGM-Vorsitzenden

Ulrike Bonifer

Lindenweg 5

67258 Heßheim

 

 

Struktur- und Genehmigungsdirektion-Süd

Ref. Wasser- Abfallwirtschaft und Bodenschutz

Friedrich-Ebert-Str. 14

 

67433 Neustadt a.d.W.                                                 Az.:546-22 He 01/21:313

 

 

 

Antrag für den Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage in Heßheim

bei der Firma Süd-Müll GmbH & Co. KG  für Abfalltransporte und Sonder-abfallbeseitigung, Willersinnstraße 1, 67258 Heßheim,

 

Sehr geehrte  Damen und Herren,

gegen o.g. Vorhaben sowie gegen den vorzeitigen Baubeginn nach § 17 WHG einer

Halle für die o.g. Behandlungsanlage erhebe ich fristgemäß folgende Einwendungen.

 

Einwendungsbegründung:

 

Punkt 1)

Vorrangig handelt es sich bei dem o.g. Genehmigungsantrag, um ein aufgespaltetes Teilvorhaben, welches als einziges Ziel die Installation der bereits 2018 schon einmal beantragten CPB-Anlage hat. 

 

Durch Angaben verschiedener Betreiber (SMD – SMT- Willersinn) wird das Deponierecht ausgehebelt, damit kumulierende Anlagen nicht in Betracht gezogen werden können.

Genauso verhält es sich in Bezug auf das Sonderabfallzwischenlager der oberen Störfall-klasse/ Seveso III Verordnung, für das es bis heute weder eine Standortprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung gibt, als solches jedoch aber dem UVPG unterliegt.

 

Die B-Anlage soll auf dem Betriebsgelände des Sonderabfallzwischenlagers installiert werden und bedient sich in den Antragsausführungen auch deren betrieblicher Ein-richtungen (Zugangswege, Waage, Labor, Lagerung), daher muss die geplante B-Anlage als Teilanlage des Sonderabfallzwischenlagers betrachtet werden, und wäre dann als

UVP-pflichtig im Sinne der Störfallverordnung anzusehen ( BimschG §3 – 5.b..; Richtl.

EU 2012/18).

– nach §3e Abs.1 Nr.2 UVPG hätte aus diesem Grund eine Vorprüfung angeordnet werden  müssen.

 

In diesem Zusammenhang und auch durch Überschreiten von Schwellenwerten müssen

für den gesamten Betriebsbereich (SAZ) die kumulativen Umweltauswirkungen

(§3b Abs. 2 / Anl. 2 UVPG) mitbetrachtet werden.

– wir haben es hier mit einem vorbelasteten Standort zu tun, bei dem mögliche Wechselwirkungen mit anderen Vorhaben in Betracht gezogen werden  müssen.

 

 

Punkt 2)

Nicht hinreichend erklärt werden im Antrag zudem die Zwischenlagerung/ Behandlung der  zusätzlichen externen Abwässer, die erst nach einer Vorbehandlung der Anlage zugeführt werden können, sowie auch die Lagerung der belasteten Abscheidprodukte aus der Anlage selbst.

– welches Betriebsgelände/Standort ist denn dafür vorgesehen?

 

Punkt 3)

Und genehmigungsrechtlich kann diesem Antrag m.E. schon deshalb nicht stattgegeben werden, da widersprüchliche Angaben gemacht werden: 

 

– man spricht von einem eigenständigen Antrag  nach BimSCHG „ sofern beantragt“? für die CP-Anlage,  aber im abwasserrechtlichen Verfahren ist die Antragstellung dann so vorbereitet, dass auch die behandelnden Abwässer der CP- Anlage nach Genehmigung der B-Anlage direkt und ohne weitere behördliche Zustimmung in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden können (?)

 

– weiterhin bedient man sich auch eines Gutachtens ( BeGU), welches exakt dem Gutachten entspricht, dass  beim Antrag für die CPB-Anlage von 2018 bereits verwendet wurde ( ?)

 

Punkt 4)

Zudem haben erst die letzten Störfälle von 2018 und 2020 gezeigt, dass es gravierende Sicherheitsmängel in allen Betriebsbereichen bei Süd- Müll gibt und gesetzliche Vorgaben nicht eingehalten werden. Dies wurde ausreichend und eindrücklich auch im Gutachten des TÜV-Saar von 2019 bestätigt, in dem insbesondere die Sicherheitsphilosophie bei Süd-Müll in Frage gestellt wurde und man ein Umdenken gefordert hat. Leider sind bis heute die Empfehlungen aus diesem Gutachten nur teilweise erfüllt.

 

Wie schwer die Einschätzung des Risikopotentials des Sonderabfallzwischenlagers ist, bestätigt wohl insbesondere auch die Tatsache, dass es bis heute immer noch keinen Katastrophen/ Gefahrenabwehrplan für diese Anlage gibt.  

 

Aus den angeführten Gründen lehne ich die geplante Anlage mit weiteren Risiken

für Anwohner, Natur und Umwelt ab.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ulrike Bonifer

 

 

Heßheim zur B-Anlage der, den 28.02.2022

 

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